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Mo, 08:00 Uhr
21.05.2018
Antworten vom Anwalt

Wie funktioniert Bitcoin?

Bitcoin und andere Kryptowährungen sind in aller Munde und verursachen Höhenflüge bei Glücksrittern. Doch stellt Bitcoin ein gesetzliches Zahlungsmittel dar? Antworten auf diese Frage liefert Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer...

Was versprechen sich Bitcoin-Glücksritter?

So manch einer fragt sich, wie man von Bitcoin-Kursgewinnen profitieren kann, ohne überhaupt Bitcoins zu besitzen. Die Antwort lautet: Durch das Widerrufen von bereits getätigten Bitcoin-Geschäften.

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Auf diese Weise können per Bitcoin bezahlte Verträge, die zum Zeitpunkt des Erwerbs umgerechnet nur wenige Euro wert waren, heute von deutlich höherem Wert widerrufen und vom Händler zurückerstattet werden. Dies stellt in der Theorie eine gute Möglichkeit dar, in kurzer Zeit viel Geld einzunehmen. In der Praxis stellt sich der Widerrufsjoker als deutlich schwieriger heraus: Grundsätzlich können Verträge bei Bitcoin-Geschäften widerrufen werden, allerdings werden dazu stichhaltige Gründe benötigt. „Ein Grund könnte beispielsweise eine falsche Aufklärung bezüglich des Widerrufsrechts seitens des Anbieters sein“, weiß der Rechtsexperte Markus Mingers. Schwierig einen Widerrufsgrund vorzubringen ist es aber deshalb, weil das Recht seit der Einführung der Bitcoins im Jahr 2009 bereits viermal geändert wurde. Die Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung wurden von Gerichten sehr streng beurteilt.

Ist die Kryptowährung Bitcoin ein gesetzliches Zahlungsmittel?

Bei Bitcoin handelt es sich weder um Geld, noch um E-Geld und ist daher kein gesetzliches Zahlungsmittel. Trotzdem herrscht darüber allgemeiner Konsens: Mit Bitcoin-Geschäften wird kein Kauf-, sondern ein Tauschvertrag eingegangen. „Wird ein solcher Tauschvertrag auf einer stabilen rechtlichen Grundlage widerrufen, so sind die gegenseitig erbrachten Leistungen grundsätzlich zurückzugeben“, erklärt Mingers. Ist es dem Händler aber nicht möglich, die exakte ursprüngliche Bitcoin-Menge zurückzugeben, bekommt der Verbraucher stattdessen nur den ursprünglichen Wert der gekauften Ware in Euro erstattet. Der Gebrauchsvorteil muss hier abgezogen werden – der Gewinn entfällt.
Quelle: www.mingers-kreuzer.de
Autor: red

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