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So, 09:14 Uhr
26.03.2017
Steuerschmerz lass‘ nach

17 steuersenkende Mittel – Teil 2

Außergewöhnliche Belastungen mindern die Steuerlast. Welche Aufwendungen als außergewöhnlich vom Fiskus anerkannt werden, erläutert Karsten Schmidt, Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Thüringen...


„Bestimmte Ausgaben, die Steuerpflichtige zwangsläufig privat aufwenden, mindern das zu versteuernde Einkommen, soweit sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Das bedeutet, dass zunächst ein Eigenanteil, dessen Höhe sich nach Familienstand, Anzahl der Kinder und Höhe der Einkünfte im entsprechenden Kalenderjahr richtet, angerechnet wird.

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Soweit die Aufwendungen diesen, jedes Jahr neu zu berechnenden, Eigenanteil übersteigen, beteiligt sich Vater Staat mit einem Steuerabzug daran. Nimmt man beispielsweise eine Familie mit drei Kindern, bei der die Eltern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von insgesamt 80.000 € haben, beträgt die zumutbare Eigenbelastung (2% vom Gesamtbetrag der Einkünfte) 1.600 €. Somit wirken sich alle außergewöhnlichen Belastungen summiert dann aus, wenn sie 1.600 € im Jahr 2016 überstiegen haben.“

Nachdem im ersten Teil des Beitrags über die steuerliche Berücksichtigung von Ausgaben rund um die Gesundheit berichtet wurde, geht es im zweiten Teil um weitere außergewöhnliche Aufwendungen, die Steuerpflichtige erheblich belasten können.

Pflegekosten
Pflegeleistungen sind teuer und treten in verschiedenen Formen auf: Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft, die Unterbringung in einem Pflegeheim oder in der Pflegestation eines Altenheims oder in einem Altenpflegeheim

Pflegekosten sind dann steuerlich abzugsfähig wenn sie krankheitsbedingt entstehen. Eine nur altersbedingte Unterbringung ist hingegen für das Finanzamt noch kein Anlass für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung. Diese Pflegebedürftigkeit oder eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz ist nachzuweisen, etwa mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung. Wer ambulant gepflegt wurde, kann die Kosten ebenfalls angeben, wenn er die Rechnung eines anerkannten Pflegedienstes nachweisen kann, in der die Pflegeleistungen gesondert ausgewiesen sind.

Unterhaltszahlungen:
Wer gesetzlich unterhaltsberechtigte Angehörige, z. B. Eltern oder Großeltern, finanziell unterstützt, kann seine Unterhaltsleistungen bis zu einem Betrag von 8.820 € pro Jahr steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die unterstützte Person kein relevantes eigenes Vermögen bzw. keine nennenswerten Einkünfte hat. Hier erfolgt keine Anrechnung einer zumutbaren Belastung.

Zivilprozesskosten/Scheidungskosten
Eine Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung ist nur möglich, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Die Finanzämter haben sich damit der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) angeschlossen, dass Kosten eines Zivilprozesses nur in Ausnahmefällen außergewöhnliche Belastungen darstellen.

Die Frage, ob Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird in diesem Jahr erwartet. Aktuell versagen die Finanzämter den Steuerabzug. Steuerpflichtige sollten die Scheidungskosten in ihrer Steuererklärung geltend machen und die Versagung per Einspruch mit dem Hinweis auf die beim BFH anhängigen Verfahren offenhalten.

Bestattungskosten
Für den Fall, dass der Nachlass von Angehörigen nicht die Beerdigungskosten deckt und andere Ersatzleistungen nicht ausreichen, können die Kosten als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Dabei sind jedoch nur unmittelbare Aufwendungen für die Bestattung zu berücksichtigen, etwa für das Grab, den Sarg, die Blumen oder die Todesanzeige. Nur mittelbare Kosten, z. B. für den obligatorischen Leichenschmaus, erkennt das Finanzamt indes nicht an.

Sanierungskosten
Ist eine Haus- oder Wohnungssanierung erforderlich, um dadurch konkrete Gesundheitsgefahren wie Asbestbelastung oder Schimmelbefall abzuwehren, werden diese Aufwendungen im Regelfall steuerlich berücksichtigt. Hilfreich ist in diesem Fall eine gutachterliche Stellungnahme zur Gesundheitsgefahr, die eine Notwendigkeit der Sanierung belegt.

Katastrophenschäden
Naturkatastrophen wie Hochwasser, Blitzschlag und Unwetter sind an sich schlimm genug. Gut, wenn dann die finanziellen Belastungen steuerlich gemindert werden können. Bleiben nach einer Katastrophe und nach der Erstattung durch die Hausratversicherung oder durch staatliche Beihilfen noch selbstgezahlte Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Hausrat, werden diese vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Tipp: Steuerlich clever ist es, mehrere planbare außergewöhnliche Belastungen in ein Steuerjahr zu legen, damit deren Summe die zumutbare Belastung möglichst weit überschreitet. Die dann entstehende Differenz zur zumutbaren Eigenbelastung können Sie gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
Autor: red

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